Art. 1 § 1 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthaltenArt. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt1 § 1 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen fest, mit dem Ziel, die gegenseitige Anerkennung von österreichischen und ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen sicherzustellen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt für Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen in Bereichen, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthaltenArt. Solche Bestimmungen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt1 § 1 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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