§ 14 AgrVG 1950 Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.

Agrarverfahrensgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Die Bescheide (Erkenntnisse) der AgrarbehördenAgrarbehörde und die von ihnenihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.1950 bis 31.12.2013

Die Bescheide (Erkenntnisse) der AgrarbehördenAgrarbehörde und die von ihnenihr genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.

(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung BGBl. Nr. 368/1925, § 8 Abs. 5 Eingang und lit. a.)

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