§ 14a StrG (weggefallen)

Strafregistergesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
§ 14a StrG seit 31.10.2025 weggefallen.

Stand vor dem 31.10.2025

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (Paragraph 14, Absatz 6,) Übermittlungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins a, vorzunehmen.
  2. (2)Absatz 2Für die Dauer des Ausfalls des elektronischen Übermittlungswegs hat die Datenübermittlung in einer Form zu erfolgen, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglicht, die dem Empfänger die Feststellung der Echtheit gestatten.
§ 14a StrG seit 31.10.2025 weggefallen.

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