§ 7 TNRSG Rückverfolgbarkeit

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAlle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.
  2. (2)Absatz 2Das individuelle Erkennungsmerkmal hat die Feststellung
    1. 1.Ziffer einsdes Herstellungstags und –orts,
    2. 2.Ziffer 2der Herstellungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
    4. 4.Ziffer 4der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
    5. 5.Ziffer 5der Produktbeschreibung,
    6. 6.Ziffer 6des geplanten Absatzmarktes,
    7. 7.Ziffer 7des geplanten Versandwegs,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    9. 9.Ziffer 9des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
    10. 10.Ziffer 10der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
    11. 11.Ziffer 11der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
    zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Absatz 2, Ziffer eins, bis 7, gegebenenfalls auch in Ziffer 8, genannten Informationen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.Die in Absatz 2, Ziffer 9, bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.
  5. (5)Absatz 5Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
  6. (6)Absatz 6Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
  7. (7)Absatz 7Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Absatz 8, zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.
  9. (9)Absatz 9Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.
  11. (11)Absatz 11Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch VerordnungDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Artikel 15, Absatz 11, oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung unddie Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Absatz 8, zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und
    5. 5.Ziffer 5Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser QualifikationserfordernisseDetails hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Absatz 9, zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse
    festzulegen.

(1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.

(2) Zum Zweck der Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen hat das individuelle Erkennungsmerkmal die Feststellung

1.

des Herstellungstags und -orts,

2.

der Herstellungsstätte,

3.

der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,

4.

der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,

5.

der Produktbeschreibung,

6.

des geplanten Absatzmarktes,

7.

des geplanten Versandwegs,

8.

gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,

9.

des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,

10.

der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und

11.

der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle

zu ermöglichen.

(3) Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.

(4) Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.

(5) Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.

(6) Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

(7) Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten als Auftragsverarbeiter Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.

(9) Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.

(10) Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.

(11) Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden.

(12) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung

1.

die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,

2.

die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,

3.

die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,

4.

die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und

5.

Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse

festzulegen.

Stand vor dem 19.05.2019

In Kraft vom 21.05.2016 bis 19.05.2019
  1. (1)Absatz einsAlle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.
  2. (2)Absatz 2Das individuelle Erkennungsmerkmal hat die Feststellung
    1. 1.Ziffer einsdes Herstellungstags und –orts,
    2. 2.Ziffer 2der Herstellungsstätte,
    3. 3.Ziffer 3der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,
    4. 4.Ziffer 4der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,
    5. 5.Ziffer 5der Produktbeschreibung,
    6. 6.Ziffer 6des geplanten Absatzmarktes,
    7. 7.Ziffer 7des geplanten Versandwegs,
    8. 8.Ziffer 8gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,
    9. 9.Ziffer 9des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,
    10. 10.Ziffer 10der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und
    11. 11.Ziffer 11der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle
    zu ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Absatz 2, Ziffer eins, bis 7, gegebenenfalls auch in Ziffer 8, genannten Informationen.
  4. (4)Absatz 4Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.Die in Absatz 2, Ziffer 9, bis 11 genannten Informationen haben durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.
  5. (5)Absatz 5Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.
  6. (6)Absatz 6Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.
  7. (7)Absatz 7Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Absatz 8, zu übermitteln.
  8. (8)Absatz 8Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.
  9. (9)Absatz 9Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.
  10. (10)Absatz 10Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.
  11. (11)Absatz 11Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu erfolgen.Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden. Die Verwendung personenbezogener Daten hat nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu erfolgen.
  12. (12)Absatz 12Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch VerordnungDie Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Artikel 15, Absatz 11, oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsdie technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,
    2. 2.Ziffer 2die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,
    4. 4.Ziffer 4die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung unddie Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Absatz 8, zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und
    5. 5.Ziffer 5Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser QualifikationserfordernisseDetails hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Absatz 9, zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse
    festzulegen.

(1) Alle Packungen von Tabakerzeugnissen haben ein individuelles Erkennungsmerkmal zu tragen. Dieses muss zur Gewährleistung der Unversehrtheit nicht ablösbar aufgedruckt oder befestigt und unverwischbar sein und es darf nicht verdeckt oder getrennt werden, auch nicht durch Preisschilder oder durch das Öffnen der Packung.

(2) Zum Zweck der Bekämpfung des Handels mit illegalen Tabakerzeugnissen und illegal in die Europäische Union eingeführten Tabakerzeugnissen hat das individuelle Erkennungsmerkmal die Feststellung

1.

des Herstellungstags und -orts,

2.

der Herstellungsstätte,

3.

der Maschine, die zur Herstellung des Tabakerzeugnisses verwendet wurde,

4.

der Arbeitsschicht oder der Uhrzeit der Herstellung,

5.

der Produktbeschreibung,

6.

des geplanten Absatzmarktes,

7.

des geplanten Versandwegs,

8.

gegebenenfalls desjenigen, der das Erzeugnis in die Europäische Union einführt,

9.

des tatsächlichen Versandwegs von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle, einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versanddatums, der Versandadresse, des Versandorts und des Empfängers,

10.

der Identität aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle und

11.

der Rechnungs- und Bestellnummer sowie der Zahlungsbelege aller Käuferinnen bzw. Käufer von der Herstellung bis zur ersten Verkaufsstelle

zu ermöglichen.

(3) Zum individuellen Erkennungsmerkmal gehören die in Abs. 2 Z 1 bis 7, gegebenenfalls auch in Z 8 genannten Informationen.

(4) Die in Abs. 2 Z 9 bis 11 genannten Informationen haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks durch Verknüpfung mit dem individuellen Erkennungsmerkmal elektronisch zugänglich zu sein.

(5) Von den Herstellerinnen bzw. Herstellern bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle sind zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks der Übergang aller Packungen in ihren Besitz, alle zwischenzeitlichen Verbringungen und die endgültige Abgabe der Packungen aus ihrem Besitz zu erfassen. Dieser Pflicht kann durch Kennzeichnung und Erfassung aggregierter Verpackungen wie Stangen, „master cases“ oder Paletten nachgekommen werden, sofern dadurch die Verfolgung und die Rückverfolgung aller Packungen möglich bleiben.

(6) Alle natürlichen und juristischen Personen in der Lieferkette der Tabakerzeugnisse haben zur Erreichung des in Abs. 2 angeführten Zwecks vollständige und genaue Aufzeichnungen aller einschlägigen Transaktionen, insbesondere über den Zeitpunkt, den Ort und die Art und Weise der Herstellung, die Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der Tabakerzeugnisse sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Lieferkette, zu führen. Die erhobenen Daten sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren und sind, soferne nicht verfahrensrechtliche Gründe nach einschlägigen materiellrechtlichen Bestimmungen dagegen sprechen, nach Ablauf dieser Frist zu löschen.

(7) Alle Wirtschaftsteilnehmerinnen und –teilnehmer von der Herstellerin bzw. dem Hersteller bis zur letzten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. zum letzten Wirtschaftsteilnehmer vor der ersten Verkaufsstelle haben die notwendige Ausrüstung zu verwenden, um die gekauften, verkauften, gelagerten oder auf andere Weise gehandhabten Tabakerzeugnisse zu erfassen. Diese Ausrüstung muss geeignet sein, die aufgezeichneten Daten elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher gemäß Abs. 8 zu übermitteln.

(8) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure von Tabakerzeugnissen haben mit einem unabhängigen Dritten als Auftragsverarbeiter Datenspeicherungsverträge über die Verwaltung des Speichers aller einschlägigen Daten zu schließen. Der physische Standort des Speichers hat sich in der Europäischen Union zu befinden. Dieser Dritte hat geeignet, insbesondere unabhängig und technisch leistungsfähig, zu sein. Die Eignung und der Datenspeicherungsvertrag sind von der Europäischen Kommission zuzulassen.

(9) Die Tätigkeiten dieses Dritten werden von externen Prüferinnen bzw. Prüfern überwacht, welche von den Herstellerinnen bzw. Herstellern von Tabakerzeugnisse vorgeschlagen und bezahlt und von der Europäischen Kommission zugelassen werden. Die externen Prüferinnen bzw. Prüfer haben dem Bundesministerium für Finanzen und der Europäischen Kommission jährlich einen Bericht vorzulegen.

(10) Der Europäischen Kommission, dem Bundesministerium für Finanzen und den externen Prüferinnen bzw. Prüfern ist der vollständige Zugang zum physischen Standort der Daten zu gewähren. In begründeten Fällen gewähren die Europäische Kommission oder die Mitgliedstaaten Herstellerinnen bzw. Herstellern und Importeurinnen bzw. Importeuren Zugriff auf diese Informationen, sofern Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse angemessen geschützt bleiben.

(11) Die erfassten Daten dürfen von keiner bzw. keinem am Handel beteiligten Wirtschaftsteilnehmerin bzw. Wirtschaftsteilnehmer verändert oder gelöscht werden.

(12) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen hat, soweit dies nach Vorgabe eines aufgrund Art. 15 Abs. 11 oder 12 der Richtlinie 2014/40/EU erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung

1.

die technischen Standards für die Errichtung und den Betrieb der für die Verfolgung und Rückverfolgung eingesetzten Systeme einschließlich der Kennzeichnung mit einem individuellen Erkennungsmerkmal, der Aufzeichnung, Weiterleitung, Verarbeitung und Speicherung der Daten sowie des Zugangs zu gespeicherten Daten,

2.

die technischen Standards, die gewährleisten sollen, dass die Systeme, die für die individuellen Erkennungsmerkmale und die damit zusammenhängenden Funktionen verwendet werden, in der gesamten Europäischen Union kompatibel sind,

3.

die Kernelemente der Datenspeicherung wie insbesondere Laufzeit, Verlängerbarkeit, erforderliche Fachkenntnisse oder Vertraulichkeit, einschließlich der regelmäßigen Überwachung und Bewertung dieser Verträge,

4.

die Anforderungen an die Qualifikation der gemäß Abs. 8 zu bestellenden unabhängigen Dritten und die Details hinsichtlich deren Namhaftmachung und Bestellung und

5.

Details hinsichtlich der Qualifikationserfordernisse der nach Abs. 9 zuzulassenden externen Prüferinnen bzw. Prüfer sowie der Überprüfung des Vorliegens dieser Qualifikationserfordernisse

festzulegen.

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