§ 27 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli§ 27 ADBG 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:

1.

Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

2.

Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.

3.

Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.

4.

Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.

(2) Vor dem 1seit 31.12.2020 weggefallen. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.

(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.

(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.

(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:

1.

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.

2.

Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.

(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6m und 8, § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 1a Z 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.12.2020
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli§ 27 ADBG 2007 mit folgenden Abweichungen in Kraft:

1.

Der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung obliegen die Aufgaben gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 4 sowie die Entscheidungen gemäß § 15 erst ab 1. Juli 2008. Bis 30. Juni 2008 obliegen dem Bundessportfachverband die Entscheidungen gemäß § 15. § 15 Abs. 6 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

2.

Die gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, eingerichtete Unabhängige Schiedskommission gilt abweichend von § 16 Abs. 1 ab 1. Juli 2007 weiterhin bei der BSO und erst ab 1. Juli 2008 bei der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung eingerichtet. Für die bis zum 30. Juni 2008 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren gelten die Bestimmungen über deren Zusammensetzung gemäß § 23 Abs. 1 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, weiter. Für die ab dem 1. Juli 2008 anhängig gemachten Verfahren gelten die Bestimmungen gemäß § 16 Abs. 1 bis 3.

3.

Der Sachaufwand der Unabhängigen Schiedskommission ist abweichend von § 16 Abs. 4 bis 30. Juni 2008 von der BSO zu tragen.

4.

Entscheidungen der Bundessportfachverbände, die gemäß § 15 bis 30. Juni 2008 getroffen wurden, sind abweichend von § 15 Abs. 5 auch der Unabhängigen Dopingkontrolleinrichtung zuzustellen und können abweichend von § 17 Abs. 2 auch von dieser der Unabhängigen Schiedskommission zur Überprüfung vorgelegt werden.

(2) Vor dem 1seit 31.12.2020 weggefallen. Juli 2007 bei der Unabhängigen Schiedskommission anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen des BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, fortzuführen. Der Lauf der derzeitigen Funktionsperiode der ständigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 3 BSFG, in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2006, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben bis 30. Juni 2008 entsprechend § 18 Abs. 2 bis 6 und die Bundessportfachverbände sowie der Österreichische Behindertensportverband zusätzlich entsprechend § 18 Abs. 7 und 8 ihr Reglement (zB Statuten) anzupassen. Falls Sportorganisationen Wettkämpfe oder Meisterschaften veranstalten, haben deren Teilnahmebedingungen ab dem 30. Juni 2008 § 18 Abs. 2 Z 4 zu entsprechen.

(4) Sportorganisationen gemäß § 2 Abs. 3 und die BSO haben unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die ihnen angehörigen Sportorganisationen zur Änderung ihrer Reglements und der Teilnahmebedingungen entsprechend Abs. 3 zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gemäß Abs. 3 hierzu verpflichtet sind.

(5) Kommen Sportorganisationen bis 30. Juni 2008 den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 und 4 nicht nach, sind weitere Auszahlungen bereits gewährter Förderungen einzustellen. Förderungen nach dem BSFG dürfen erst nach Erfüllung dieser Verpflichtung und nur für nachfolgende Zeiträume und Vorhaben gewährt werden.

(6) Die Richtlinien gemäß § 3 Abs. 5 sind bis 31. Dezember 2007 zu erlassen.

(7) § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 7, § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 10 und 11, § 4 Abs. 4 und 9, § 5 Abs. 1 Z 4 bis 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 6 und 9, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 2 und 6, § 18 Abs. 2 Z 4, § 18 Abs. 8, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3 Z 3, §§ 22 bis 23 und § 26 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2008, treten mit 1. August 2008 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Juli 2008 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung. Weiters gilt Folgendes:

1.

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, vorzugehen.

2.

Die Bestelldauer der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008 bestellten Mitglieder der Ethikkommission, der Medizinischen Kommission, der Rechtskommission, der Veterinärmedizinischen Kommission und der Auswahlkommission ist ab 1. August 2008 zu berechnen.

(8) Der Titel, § 1, § 1a samt Überschrift, §§ 2 bis 5, § 6 samt Überschrift, §§ 7 und 8, § 9 samt Überschrift, §§ 10 und 11, § 12 samt Überschrift, §§ 14 bis 21, die Bezeichnung des dritten Abschnittes, § 22 und die §§ 22a bis 22d samt Überschriften in der Fassung BGBl. I Nr. 146/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft; wird dieses Bundesgesetz nach dem 31. Dezember 2009 kundgemacht, mit Ablauf des Tages der Kundmachung.

(9) Das Inhaltsverzeichnis, die §§ 1 und 1a, jeweils samt Überschrift, § 2 Abs. 1 bis 4, § 3 Abs. 1 bis 4 und 6, § 4, die §§ 4a und 4b, jeweils samt Überschrift, § 6 samt Überschrift, § 7, § 8 Abs. 1 bis 3 sowie 5 bis 8, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, 5 und 7, § 12 Abs. 1, § 14 Abs. 1 bis 3, die §§ 14a, 15 und 15a, jeweils samt Überschrift, § 17, § 20 Abs. 1, 4 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, die Überschrift des 3. Abschnitts, § 22a Abs. 1 bis 3, 5 und 7, § 22b samt Überschrift, § 22c Abs. 1 und 3, § 22d Abs. 1, die Überschrift zu § 27 sowie § 28 samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(10) §§ 5 und 19, jeweils samt Überschrift, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

(11) § 18 in der Fassung der Z 34 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(12) § 18 in der Fassung der Z 35 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2014, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(13) § 9 Abs. 7, § 16 samt Überschrift, § 22 samt Überschrift sowie § 26 Z 3 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(14) § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(15) Der den § 22c betreffende Eintrag des Inhaltsverzeichnisses, § 1 Abs. 1, § 1a Z 13 und 14, § 2 Abs. 2 Z 5 und 6, § 3 Abs. 1 bis 4, § 4 Abs. 1, 3, 6 bis 6m und 8, § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 8, § 11 Abs. 3 bis 6, § 14a, § 15 Abs. 2 Z 1, § 15a Abs. 1 und 3, § 17 Abs. 2, 5, 7, 8, 11 und 14, § 19 Abs. 1, 3 und 5, § 21 Abs. 1 und 3, § 22b Abs. 2, die Überschrift zu § 22c und § 22c Abs. 1, 2 und 2a in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(16) § 1a Z 14 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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