§ 26 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

2.

hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)

4.

hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

8.

im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

§ 26 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

2.

hinsichtlich § 4 Abs. 5 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 93/2014)

4.

hinsichtlich des § 22a Abs. 1 bis 6 die Bundesministerin für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 22a Abs. 7 der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und der Bundesministerin für Justiz;

6.

hinsichtlich des § 22b der Bundesminister für Finanzen;

7.

hinsichtlich der §§ 22c und 22d die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. der jeweils zuständige Bundesminister;

8.

im Übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

§ 26 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

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