§ 20 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt§ 20 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.

(5) §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 4b Abs. 2 Z 4 gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Bei Sportarten, in denen Tiere an Wettkämpfen teilnehmen, gilt außerdem folgendes:

1.

für das Tier sind die verbotenen Wirkstoffe und Methoden sowie jene Labors, die der zuständige internationale Sportfachverband festgelegt hat, maßgebend;

2.

die Meldepflicht gemäß § 19 Abs. 1 Z 5 umfasst auch den Einstellungsort, die Trainingszeiten und -orte des Tieres und obliegt dem Sportler, der mit dem Tier den Sport ausübt, dem Tierhalter oder dem für das Tier Verantwortlichen;

3.

bei Dopingkontrollen am Tier haben jene Personen gemäß Z 2 mitzuwirken, die zum Zeitpunkt des Beginns der Dopingkontrolle anwesend sind;

4.

das Verbot des Besitzes (§ 1 Abs. 2 Z 6) und der Einflussnahme bei Dopingkontrollen am Tier (§ 1 Abs. 2 Z 7) sowie die Regelung gemäß § 1 Abs. 2 Z 10 gelten für alle in Z 2 angeführten Personen;

5.

die Personen gemäß Z 2 haben dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Wirkstoffe in den Körper des Tieres gelangen und keine verbotenen Methoden am Tier angewendet werden.

(2) § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 ist mit der Maßgabe auf Tiere anzuwenden, dass den Kostenersatz die Person zu leisten hat, die die Analyse der „B-Probe“ oder die Labordokumentation verlangt§ 20 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen.

(3) Die Rechte gemäß § 14 Abs. 2 Z 3 kann eine der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen wahrnehmen.

(4) Die Disziplinarmaßnahmen gemäß § 15 haben sich auch auf das Tier zu erstrecken. Den Antrag auf ein beschleunigtes Verfahren (§ 15 Abs. 6) kann jede der in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen stellen. Bei Vorliegen eines ein Tier betreffenden Laborberichts hat die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung zunächst hierzu eine schriftliche Stellungnahme der Veterinärmedizinischen Kommission zu allfälligen verbotenen Wirkstoffen oder Methoden einzuholen. Sieht die Veterinärmedizinische Kommission keinen solchen Verdacht, ist von der Einleitung eines diesbezüglichen Disziplinarverfahrens abzusehen. Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat die in Abs. 1 Z 2 angeführten Personen und den zuständigen Bundes-Sportfachverband hiervon zu informieren.

(5) §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 4b Abs. 2 Z 4 gelten bei Dopingverdacht gegen ein Tier jeweils mit der Maßgabe, dass an Stelle des Experten der Sportmedizin ein Experte der Veterinärmedizin zu nominieren ist.

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