§ 15 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten§ 15 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

1.

die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und

2.

die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

1.

schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder

2.

auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.

Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.

(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.

(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
(1) Die ÖADR hat nach Prüfantrag (§ 14a) durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung (§ 4) ein Anti-Doping-Verfahren (§ 4a Abs. 1) unter Zugrundelegung der geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes einzuleiten§ 15 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Hierüber sind die Parteien gemäß Abs. 2 und der jeweils zuständige Bundes-Sportfachverband nachweislich zu informieren.

(2) Parteien des Verfahrens vor der ÖADR sind

1.

die vom Verdacht eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen betroffene Person und

2.

die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung als die den Prüfantrag (§ 14a) betreibende Stelle.

(3) Bei Einleitung eines Anti-Doping-Verfahrens sind gegen die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 die nach den geltenden Anti-Doping-Regelungen des zuständigen internationalen Sportfachverbandes vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen (zB Suspendierung) zu verhängen. Von der Entscheidung über die verhängte Sicherungsmaßnahme sowie der Verfahrensordnung der ÖADR ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 nachweislich zu informieren.

(4) Mit der Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens ist die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 darauf hinzuweisen, dass sie sich innerhalb von vier Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens

1.

schriftlich zu dem Vorwurf eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen äußern und/oder

2.

auf eine mündliche Verhandlung verzichten kann.

Verweigert die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 beharrlich die Mitwirkung am Anti-Doping-Verfahren, so kann die mündliche Verhandlung unterbleiben.

(5) Die ÖADR hat – unbeschadet der Regelungen gemäß Abs. 4 und 9 – grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden anzuberaumen und zu leiten. Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu einer mündlichen Verhandlung, kann sie ohne die Teilnahme dieser Partei durchgeführt werden. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben das Recht, Beweismittel vorzubringen, Zeugen zu benennen und zu befragen sowie einen Rechtsbeistand zuzuziehen. Die Parteien gemäß Abs. 2 haben die Kosten ihrer Vertretung, der auf ihr Verlangen zugezogenen Sachverständigen, Dolmetscher und Zeugen sowie der von ihnen vorgelegten sonstigen Beweismittel zu tragen. Die ÖADR kann ebenfalls Sachverständige, Dolmetscher und Zeugen beiziehen, wobei die dafür anfallenden Kosten Teil der Verfahrenskosten sind.

(6) Ist von der Entscheidung über den Verdacht des Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen abhängig, ob die Partei gemäß Abs. 2 Z 1 den Wettkampf fortsetzen oder am nächsten Wettkampf teilnehmen darf und ist nach der Beweis- und Sachlage nicht zu erwarten, dass bei Anwendung von Abs. 5 rechtzeitig das Anti-Doping-Verfahren abgeschlossen sein wird, so kann auf ihren Antrag eine abgekürzte Anhörung durchgeführt werden. Dabei ist in einer unverzüglich anzusetzenden mündlichen Verhandlung die Anhörung vorzunehmen und nach den vorgebrachten Beweisen zu entscheiden.

(7) Beweise, die unter Vortäuschung falscher Tatsachen oder rechtswidrig beschafft wurden, dürfen für die Feststellung eines Dopingverstoßes nicht herangezogen werden.

(8) Die Entscheidung im Anti-Doping-Verfahren hat schriftlich mit entsprechender Begründung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwölf Wochen ab Einleitung des Anti-Doping-Verfahrens, sofern die Parteien gemäß Abs. 2 keine längere Frist vereinbaren, zu ergehen und ist nachweislich den Parteien sowie dem jeweils zuständigen Bundes-Sportfachverband zuzustellen.

(9) Die ÖADR kann ohne Anhörung eine vorläufige Entscheidung treffen, wenn der Sachverhalt klar ist. Spricht sich innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der vorläufigen Entscheidung eine der Parteien gemäß Abs. 2 schriftlich gegen diese aus, entfaltet die vorläufige Entscheidung keine Bindungswirkung und die ÖADR hat das Anti-Doping-Verfahren fortzusetzen. Sprechen sich die Parteien gemäß Abs. 2 nicht gegen die vorläufige Entscheidung aus, wird diese endgültig. § 17 Abs. 1 findet in diesem Fall keine Anwendung.

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