§ 7 ADBG 2007 (weggefallen)

Anti-Doping-Bundesgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln§ 7 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2020
Die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport innerhalb eines Monats nach Ablauf eines Quartals über die Einhaltung der Anti-Doping-Regelungen durch die Sportorganisationen zu berichten und außerdem jährlich bis Ende März einen Tätigkeitsbericht über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln§ 7 ADBG 2007 seit 31.12.2020 weggefallen. Im Tätigkeitsbericht sind gegliedert nach Bundes-Sportfachverband, Sportarten und Sportsparten, jedenfalls anzuführen:

1.

die im betreffenden Kalenderjahr bei Wettkämpfen und Wettkampfveranstaltungen, bei Kadertrainings und -lehrgängen und aus sonstigen Gründen durchgeführten Dopingkontrollen;

2.

die Ergebnisse der Dopingkontrollen und die dabei festgestellten verbotenen Wirkstoffe und Methoden;

3.

die Art der festgestellten Verstöße gegen Anti-Doping-Regelungen sowie die dabei verhängten Sicherungs- und Disziplinarmaßnahmen;

4.

die Entscheidungen über medizinische Ausnahmegenehmigungen.

Personenbezogene Daten gemäß Z 1, 2 und 4 sind zu anonymisieren. Die Bundesministerin/der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

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