§ 96 GuKG Lehrgänge für Pflegeassistenz

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarfAusbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des LandeshauptmannesLandeshauptmanns bedürfen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

3.

die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und

4.

in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen§ 95 gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2016

(1) Die Abhaltung von Pflegehilfelehrgängen bedarfAusbildung in der Pflegeassistenz kann auch in Lehrgängen für Pflegeassistenz erfolgen, die einer Bewilligung des LandeshauptmannesLandeshauptmanns bedürfen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, daß

1.

die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel sowie Sozialräume zur Verfügung stehen,

2.

die für die theoretische und praktische Ausbildung erforderlichen Lehr- und Fachkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die notwendige Berufserfahrung verfügen, vorhanden sind,

3.

die Verbindung zu Einrichtungen gemäß § 95 Abs. 2 gegeben ist und

4.

in den in § 95 Abs. 2 genannten Einrichtungen eine ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und sonstigen Fachkräften tätig ist, sodaß eine fachgerechte praktische Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht gewährleistet ist.

(2) Der Landeshauptmann hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen§ 95 gilt sinngemäß.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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