§ 72 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 72 GuKG (1weggefallen) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildungseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

2.

Berufskunde und Ethik

3.

Psychologie, Soziologie und Pädagogik

4.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

5.

Management, Organisationslehre und Statistik

6.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

7.

Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens

8.

Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2016
§ 72 GuKG (1weggefallen) Die Sonderausbildung für Führungsaufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildungseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

2.

Berufskunde und Ethik

3.

Psychologie, Soziologie und Pädagogik

4.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

5.

Management, Organisationslehre und Statistik

6.

Betriebswirtschaftliche Grundlagen

7.

Betriebsführung in Einrichtungen des Gesundheitswesens

8.

Rechtskunde und Arbeitnehmerschutz.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten