§ 71 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999
§ 71 GuKG (1weggefallen) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildungseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

2.

Berufskunde und Ethik

3.

Pädagogik, Psychologie und Soziologie

4.

Unterrichtslehre und Lehrpraxis

5.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

6.

Management, Organisationslehre und Statistik

7.

Rechtskunde.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2016
§ 71 GuKG (1weggefallen) Die Sonderausbildung für Lehraufgaben dauert mindestens ein Jahr und umfaßt mindestens 1 600 Stunden theoretische und praktische Ausbildungseit 01.01.2017 weggefallen.

(2) Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:

1.

Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflegeforschung

2.

Berufskunde und Ethik

3.

Pädagogik, Psychologie und Soziologie

4.

Unterrichtslehre und Lehrpraxis

5.

Kommunikation, Verhandlungsführung und Konfliktbewältigung

6.

Management, Organisationslehre und Statistik

7.

Rechtskunde.

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