§ 69 GuKG Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Pflege im Operationsbereich
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
    3. 3.Ziffer 3Hygiene und Medizintechnik
    4. 4.Ziffer 4Planung und Organisation im Operationsbereich
    5. 5.Ziffer 5Kommunikation.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.2032
  1. (1)Absatz einsDie Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich dauert mindestens sieben Monate und umfaßt mindestens 1 000 Stunden theoretische und praktische Ausbildung.
  2. (2)Absatz 2Sie beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Pflege im Operationsbereich
    2. 2.Ziffer 2Allgemeine und spezielle chirurgische Gebiete
    3. 3.Ziffer 3Hygiene und Medizintechnik
    4. 4.Ziffer 4Planung und Organisation im Operationsbereich
    5. 5.Ziffer 5Kommunikation.

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