§ 56 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 56 GuKG (1weggefallen) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder

4.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

5.

schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.01.2024 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.2023
§ 56 GuKG (1weggefallen) Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:

1.

mangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 oder

2.

mangelnde gesundheitliche Eignung oder

3.

Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oder

4.

schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder

5.

schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.

(2) Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommissionseit 01.01.2024 weggefallen.

(3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.

(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.

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