§ 56 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. 3.Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    5. 5.Ziffer 5schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,
§ 56 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsEin Schüler kann vom weiteren Besuch der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege ausgeschlossen werden, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege als untauglich erweist:
    1. 1.Ziffer einsmangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß § 27 Abs. 2 odermangelnde Vertrauenswürdigkeit gemäß Paragraph 27, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2mangelnde gesundheitliche Eignung oder
    3. 3.Ziffer 3Fehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß § 54 Abs. 1 oderFehlen einer Aufnahmevoraussetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, oder
    4. 4.Ziffer 4schwerwiegende Pflichtverletzungen im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
    5. 5.Ziffer 5schwerwiegende Verstöße gegen die Schulordnung, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten lassen.
  2. (2)Absatz 2Über den Ausschluß (Auflösung des Ausbildungsvertrages) entscheidet die Aufnahmekommission.
  3. (3)Absatz 3Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung vor der Aufnahmekommission zu geben.
  4. (4)Absatz 4Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Abs. 2.Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen, Praktika und Ausbildungsjahren bewirkt ein automatisches Ausscheiden aus der Schule und bedarf keiner Entscheidung der Aufnahmekommission gemäß Absatz 2,
§ 56 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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