§ 44 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
§ 44 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsPersonen, die einen Qualifikationsnachweis in der Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz gemäß diesem Bundesgesetz besitzen, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
  2. (2)Absatz 2Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, dauert für Angehörige der Pflegeassistenz zwei Jahre und für Angehörige der Pflegefachassistenz mindestens 15 Monate und kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  3. (3)Absatz 3Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die in Paragraph 42, angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der in der Pflegeassistenzausbildung bzw. Pflegefachassistenzausbildung erworbenen theoretischen und praktischen Kenntnisse.
§ 44 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten