§ 43 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
    1. 1.Ziffer einseinschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
§ 43 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie praktische Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege ist an
    1. 1.Ziffer einseinschlägigen Fachabteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten einer Krankenanstalt,
    2. 2.Ziffer 2Einrichtungen, die der stationären Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, und
    3. 3.Ziffer 3Einrichtungen, die Hauskrankenpflege, andere Gesundheitsdienste oder soziale Dienste anbieten,
    durchzuführen, welche die zur praktischen Unterweisung notwendigen Voraussetzungen erfüllen, mit den für die Erreichung des Ausbildungszieles erforderlichen Lehr- und Fachkräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Räumlichkeiten für die auszubildenden Personen aufweisen.
  2. (2)Absatz 2Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Schüler berechtigt, Tätigkeiten des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3Die praktische Unterweisung der Schüler am Krankenbett und im Operationssaal darf erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Schüler dürfen zu Tätigkeiten in Strahlenbereichen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres herangezogen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Ausbildungszeit darf die jeweils gültige gesetzliche Arbeitszeit (Tages- und Wochenarbeitszeit) nicht überschreiten.
§ 43 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2024 weggefallen.

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