§ 38 GuKG Werbebeschränkung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 24.04.2017

Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung und der Berufsausübung gemäß § 35 Abs. 1 Z 6 ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

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