§ 32 GuKG (weggefallen)

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. 4.Ziffer 4dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. 5.Ziffer 5schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepaß,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. (5)Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. (7)Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 32 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019
  1. (1)Absatz einsPersonen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung im entsprechenden gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich
    1. 1.Ziffer einsder Hauptwohnsitz,
    2. 2.Ziffer 2dann der in Aussicht genommene Wohnsitz,
    3. 3.Ziffer 3dann der in Aussicht genommene Berufssitz,
    4. 4.Ziffer 4dann der in Aussicht genommene Dienstort und
    5. 5.Ziffer 5schließlich der in Aussicht genommene Ort der beruflichen Tätigkeit
    gelegen ist, zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Der Antragsteller hat folgende Nachweise vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsden Reisepaß,
    2. 2.Ziffer 2den Nachweis eines Hauptwohnsitzes oder eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich,
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis, daß die im Ausland absolvierte Ausbildung in Inhalt und Umfang der entsprechenden österreichischen vergleichbar ist,
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis über die an der ausländischen Ausbildungseinrichtung besuchten Lehrveranstaltungen, über die abgelegten Prüfungen und über allfällige wissenschaftliche Arbeiten und
    5. 5.Ziffer 5die Urkunde, die als Nachweis des ordnungsgemäßen Ausbildungsabschlusses ausgestellt wurde und die zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt.
  3. (3)Absatz 3Die in Abs. 2 angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.Die in Absatz 2, angeführten Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift samt Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.Von der Vorlage einzelner Urkunden gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und 4 kann abgesehen werden, wenn innerhalb angemessener Frist vom Antragsteller glaubhaft gemacht wird, daß die Urkunden nicht beigebracht werden können, und die vorgelegten Urkunden für eine Entscheidung ausreichen.
  5. (5)Absatz 5Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Abs. 2 Z 1.Für Flüchtlinge gemäß Artikel 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Republik Österreich aufhalten oder um die österreichische Staatsbürgerschaft angesucht haben, entfällt die Verpflichtung zur Vorlage des Reisepasses gemäß Absatz 2, Ziffer eins,
  6. (6)Absatz 6Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Abs. 4 jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.Der Landeshauptmann hat zu prüfen, ob die vom Antragsteller im Ausland absolvierte Ausbildung hinsichtlich des Gesamtumfanges und der Ausbildungsinhalte der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Im Rahmen der Nostrifikation ist eine einschlägige Berufserfahrung zu berücksichtigen, sofern diese fehlende Inhalte abdeckt. Zur Beurteilung der ausländischen Ausbildung ist im Falle des Absatz 4, jedenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen.
  7. (7)Absatz 7Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.Bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gemäß Absatz 2 bis 6 hat der Landeshauptmann die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung bescheidmäßig festzustellen.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Gleichwertigkeit nicht zur Gänze vorliegt, ist die Nostrifikation an eine oder beide der folgenden Bedingungen zu knüpfen:
    1. 1.Ziffer einserfolgreiche Ablegung einer oder mehrerer kommissioneller Ergänzungsprüfungen,
    2. 2.Ziffer 2erfolgreiche Absolvierung eines Praktikums oder mehrerer Praktika an einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.
§ 32 GuKG (weggefallen) seit 01.01.2020 weggefallen.

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