§ 24 GuKG

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

2.

Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

3.

Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

4.

Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

5.

pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

Stand vor dem 24.04.2017

In Kraft vom 01.09.1997 bis 24.04.2017

(1) Die Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Planung, Durchführung und Auswertung des theoretischen und praktischen Unterrichts an Gesundheits- und Krankenpflegeschulen, an PflegehilfelehrgängenLehrgängen für Pflegeassistenz, an sonstigen Ausbildungsgängen, in denen Gesundheits- und Krankenpflege gelehrt wird, sowie im Rahmen der Fort-, Weiter- und Sonderausbildung.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

1.

Erstellung des Lehr- und Stundenplanes,

2.

Planung, Vorbereitung, Nachbereitung und Evaluierung des Unterrichts in fachlicher, methodischer und didaktischer Hinsicht,

3.

Erteilen von Unterricht in den jeweiligen Sachgebieten,

4.

Vorbereitung, Abhaltung und Evaluierung von Prüfungen und

5.

pädagogische Betreuung der Auszubildenden.

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