§ 20 GuKG Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.02.2004 bis 31.12.9999
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.

(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.

(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

1.

Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

2.

Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

3.

Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

4.

Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),

5.

Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

6.

Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

7.

Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und,

8.

Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, und

9.

Mitwirkung an der Schmerztherapie.

insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

Stand vor dem 16.02.2004

In Kraft vom 01.09.1997 bis 16.02.2004
Intensivpflege, Anästhesiepflege, Pflege bei Nierenersatztherapie

(1) Die Intensivpflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Schwerstkranken sowie die Mitwirkung bei Anästhesie und Nierenersatztherapie.

(2) Die Anästhesiepflege umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung und Pflege von Patienten vor, während und nach der Narkose sowie die Mitwirkung bei Narkosen.

(3) Die Pflege bei Nierenersatztherapie umfaßt die Beobachtung, Betreuung, Überwachung, Pflege, Beratung und Einschulung von chronisch niereninsuffizienten Patienten vor, während und nach der Nierenersatztherapie sowie die Vorbereitung und Nachbetreuung bei Nierentransplantationen.

(4) Zu den Tätigkeitsbereichen gemäß Abs. 1 bis 3 zählen insbesondere:

1.

Mitwirkung an der Reanimation und Schocktherapie,

2.

Mitwirkung an sämtlichen Anästhesieverfahren,

3.

Überwachung und Betreuung schwerstkranker und ateminsuffizienter Patienten mit invasiven und nichtinvasiven Methoden,

4.

Mitwirkung an der Überwachung und Funktionsaufrechterhaltung der apparativen Ausstattung (Monitoring, Beatmung, Katheter und dazugehörige Infusionssysteme),

5.

Blutentnahme aus liegenden Kathetern, wie Arterienkathetern,

6.

Legen von Magen-, Duodenal- und Temperatursonden,

7.

Durchführung und Überwachung der Eliminationsverfahren bei liegendem Katheter und,

8.

Mitwirkung an der Durchführung und Überwachung des extrakorporalen Kreislaufes, und

9.

Mitwirkung an der Schmerztherapie.

insbesondere bei Nierenersatztherapie und Entgiftungsverfahren, ausgenommen Setzen der hiefür erforderlichen Katheter.

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