§ 15 GuKG Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der AngehörigeDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägtbei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die Verantwortung für dieeigenverantwortliche Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung)medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.

(32) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jedeRahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden MaßnahmeAnordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigendokumentieren.

(43) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit

1.

die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und

2.

die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.

Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtTherapie umfassen insbesondere:

1.

Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,

2.

Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulärenInjektionen und intravenösen InjektionenInfusionen,

3.

VorbereitungPunktion und Anschluß von InfusionenBlutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

4.

Blutentnahme aus der VeneLegen und aus den KapillarenWechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,

5.

Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und SpülungWechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,

6.

DurchführungVerabreichung von DarmeinläufenVollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,

7.

LegenSetzen von Magensondentransurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,

8.

AnleitungMessung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach MaßgabeDurchführung der ärztlichen Anordnung.Einmalkatheterisierung,

9.

Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,

10.

Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,

11.

Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,

12.

Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,

13.

Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,

14.

Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,

15.

Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,

16.

Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,

17.

Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,

18.

Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,

19.

Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,

20.

Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),

21.

Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

(65) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichesder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:der ärztlichen Anordnung

1.

an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im RahmenPflegeassistenzberufs, der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und

2.

an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischenin Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen

3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,
4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,
5. an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.

einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.

(76) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichsder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:

1.

Verabreichung von Arzneimitteln,

2.

Anlegen von Bandagen und Verbänden,

3.

Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

4.

Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

5.

einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

§ 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.

(87) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichsder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familienFamilien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 08.08.2013 bis 01.08.2016

(1) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßt die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung.

(2) Der anordnende Arzt trägt die Verantwortung für die Anordnung (Anordnungsverantwortung), der AngehörigeDie Kompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege trägtbei medizinischer Diagnostik und Therapie umfassen die Verantwortung für dieeigenverantwortliche Durchführung der angeordneten Tätigkeit (Durchführungsverantwortung)medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen und Tätigkeiten nach ärztlicher Anordnung.

(32) Im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich hat jedeRahmen der Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie haben ärztliche Anordnung vor Durchführung der betreffenden MaßnahmeAnordnungen schriftlich zu erfolgen. Die erfolgte Durchführung ist durch den Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durch deren Unterschrift zu bestätigendokumentieren.

(43) Die ärztliche Anordnung kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mündlich erfolgen, sofern auch dabei die Eindeutigkeit

1.

die Dringlichkeit der Maßnahmen und Tätigkeiten dies erfordert oder diese bei unmittelbarer Anwesenheit des anordnenden Arztes vorgenommen werden und

2.

die Eindeutigkeit und Zweifelsfreiheit der Anordnung sichergestellt sind.

Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist nach Maßgabe des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 111/2012, zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich zu erfolgen.

(4) Die Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Zweifelsfreiheit sichergestellt sind. Eine Übermittlung der schriftlichen Anordnung per Telefax oder im Wege automationsunterstützter Datenübertragung ist zulässig, sofern die Dokumentation gewährleistet ist. Die schriftliche Dokumentation der ärztlichen Anordnung hat unverzüglich, längstens aber innerhalb von 24 Stunden zu erfolgen.

(5) Der mitverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtTherapie umfassen insbesondere:

1.

Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich Zytostatika und Kontrastmitteln,

2.

Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulärenInjektionen und intravenösen InjektionenInfusionen,

3.

VorbereitungPunktion und Anschluß von InfusionenBlutentnahme aus den Kapillaren, dem periphervenösen Gefäßsystem, der Arterie Radialis und der Arterie Dorsalis Pedis sowie Blutentnahme aus dem zentralvenösen Gefäßsystem bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen Transfusionen,

4.

Blutentnahme aus der VeneLegen und aus den KapillarenWechsel periphervenöser Verweilkanülen, einschließlich Aufrechterhaltung deren Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls Entfernung derselben,

5.

Setzen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und SpülungWechsel der Dialyselösung im Rahmen der Peritonealdialyse,

6.

DurchführungVerabreichung von DarmeinläufenVollblut und/oder Blutbestandteilen, einschließlich der patientennahen Blutgruppenüberprüfung mittels Bedside-Tests,

7.

LegenSetzen von Magensondentransurethralen Kathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung bei beiden Geschlechtern sowie Restharnbestimmung mittels Einmalkatheter,

8.

AnleitungMessung der Restharnmenge mittels nichtinvasiver sonographischer Methoden einschließlich der Entscheidung zur und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach MaßgabeDurchführung der ärztlichen Anordnung.Einmalkatheterisierung,

9.

Vorbereitung, Assistenz und Nachsorge bei endoskopischen Eingriffen,

10.

Assistenztätigkeiten bei der chirurgischen Wundversorgung,

11.

Entfernen von Drainagen, Nähten und Wundverschlussklammern sowie Anlegen und Wechsel von Verbänden und Bandagen,

12.

Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden,

13.

Durchführung von Klistieren, Darmeinläufen und -spülungen,

14.

Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma,

15.

Wechsel von suprapubischen Kathetern und perkutanen gastralen Austauschsystemen,

16.

Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen bei vorgegebener Einstellung des Bewegungsausmaßes,

17.

Bedienung von zu- und ableitenden Systemen,

18.

Durchführung des Monitorings mit medizin-technischen Überwachungsgeräten einschließlich Bedienung derselben,

19.

Durchführung standardisierter diagnostischer Programme,

20.

Durchführung medizinisch-therapeutischer Interventionen (z. B. Anpassung von Insulin-, Schmerz- und Antikoagulantientherapie), insbesondere nach Standard Operating Procedures (SOP),

21.

Anleitung und Unterweisung von Patienten sowie Personen, denen gemäß § 50a oder § 50b ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten übertragen wurden, nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung.

(65) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichesder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4 folgende Tätigkeiten weiter zu übertragen und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen:der ärztlichen Anordnung

1.

an Angehörige der Pflegehilfe sowie an Teilnehmer eines Pflegehilfelehrganges im RahmenPflegeassistenzberufs, der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß § 84 Abs. 4Desinfektionsassistenz, der Ordinationsassistenz und der Operationsassistenz und

2.

an Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen der praktischenin Ausbildung Tätigkeiten des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereiches,zu einem Gesundheitsberuf stehende Personen

3. an Rettungssanitäter gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung zum Notfallsanitäter,
4. an Notfallsanitäter mit allgemeiner Notfallkompetenz Arzneimittellehre gemäß SanG Tätigkeiten im Rahmen des Krankenanstaltenpraktikums der Ausbildung in der allgemeinen Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion,
5. an Angehörige der Operationsassistenz und der Ordinationsassistenz oder in Ausbildung zu diesen medizinischen Assistenzberufen stehende Personen im Rahmen der praktischen Ausbildung Tätigkeiten gemäß §§ 8 und 9 MABG.

einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen, sofern und soweit diese vom Tätigkeitsbereich des entsprechenden Gesundheitsberufs umfasst sind, und die Aufsicht über deren Durchführung wahrzunehmen.

(76) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichsder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4der ärztlichen Anordnung folgende Tätigkeiten im Einzelfall an Personen gemäß § 3b und § 3c weiter zu übertragen:

1.

Verabreichung von Arzneimitteln,

2.

Anlegen von Bandagen und Verbänden,

3.

Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln,

4.

Blutentnahme aus der Kapillare zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels mittels Teststreifens,

5.

einfache Wärme- und Lichtanwendungen.

§ 3b Abs. 3 bis 6 und § 3c Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.

(87) Im Rahmen des mitverantwortlichen Tätigkeitsbereichsder Kompetenzen bei Diagnostik und Therapie sind Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt, nach Maßgabe ärztlicher Anordnungen gemäß Abs. 1 bis 4der ärztlichen Anordnung an Personen gemäß § 50a ÄrzteG 1998 einzelne ärztliche Tätigkeiten weiter zu übertragen und die erforderliche Anleitung und Unterweisung zu erteilen. Sie haben sich zu vergewissern, dass diese über die erforderlichen Fähigkeiten zur Durchführung der Tätigkeiten verfügen, und auf die Möglichkeit der Ablehnung der Übertragung der entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten gesondert hinzuweisen. Sonstige familienFamilien- und pflegschaftsrechtlich gebotene Maßnahmen bleiben unberührt.

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