§ 14 GuKG Pflegerische Kernkompetenzen

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Ausübungpflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßtumfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und KontrolleEvaluation aller pflegerischen Maßnahmen im intra-(Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß)Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und -beratungGesundheitsberatung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer AufgabenPflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtGesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1.

Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

2.

Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose)Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

3.

PlanungUnterstützung und Förderung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung)Aktivitäten des täglichen Lebens,

4.

Durchführung der PflegemaßnahmenBeobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

5.

Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation)theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

6.

Information über KrankheitsvorbeugungBeratung zur Gesundheits- und AnwendungKrankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden MaßnahmenSchulungen,

7.

psychosoziale BetreuungFörderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

8.

Dokumentation des PflegeprozessesErstellen von Pflegegutachten,

9.

OrganisationDelegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der PflegePflegesituation,

10.

Anleitung und Überwachung des Hilfspersonalsvon Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c3d,

11.

Anleitung, Begleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung undBeurteilung von Auszubildenden,

12.

Mitwirkung an der Pflegeforschung.ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

13.

Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

14.

Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

15.

Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

16.

Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

17.

Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 31.12.2009 bis 01.08.2016

(1) Die Ausübungpflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfaßtumfassen die eigenverantwortliche Erhebung des Pflegebedarfes sowie Beurteilung der Pflegeabhängigkeit, die Diagnostik, Planung, Organisation, Durchführung, Kontrolle und KontrolleEvaluation aller pflegerischen Maßnahmen im intra-(Pflegeprozess) in allen Versorgungsformen und extramuralen Bereich (Pflegeprozeß)Versorgungsstufen, die Prävention, Gesundheitsförderung und -beratungGesundheitsberatung im Rahmen der Pflege, die Pflegeforschung sowie die Durchführung administrativer AufgabenPflegeforschung.

(2) Die pflegerischen Kernkompetenzen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfassen im Rahmen der Pflege.

(2) Der eigenverantwortliche Tätigkeitsbereich umfaßtGesundheits- und Krankenpflege insbesondere:

1.

Erhebung der Pflegebedürfnisse und des Grades der Pflegeabhängigkeit des Patienten oder Klienten sowie Feststellung und Beurteilung der zur Deckung dieser Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Ressourcen (Pflegeanamnese)Gesamtverantwortung für den Pflegeprozess,

2.

Feststellung der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose)Planung und Durchführung von Pflegeinterventionen bzw. -maßnahmen,

3.

PlanungUnterstützung und Förderung der Pflege, Festlegung von pflegerischen Zielen und Entscheidung über zu treffende pflegerische Maßnahmen (Pflegeplanung)Aktivitäten des täglichen Lebens,

4.

Durchführung der PflegemaßnahmenBeobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes,

5.

Auswertung der Resultate der Pflegemaßnahmen (Pflegeevaluation)theorie- und konzeptgeleitete Gesprächsführung und Kommunikation,

6.

Information über KrankheitsvorbeugungBeratung zur Gesundheits- und AnwendungKrankenpflege sowie die Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden MaßnahmenSchulungen,

7.

psychosoziale BetreuungFörderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung und Prävention,

8.

Dokumentation des PflegeprozessesErstellen von Pflegegutachten,

9.

OrganisationDelegation, Subdelegation und Aufsicht entsprechend dem Komplexitäts-, Stabilitäts- und Spezialisierungsgrad der PflegePflegesituation,

10.

Anleitung und Überwachung des Hilfspersonalsvon Unterstützungskräften sowie Anleitung, Unterweisung und begleitende Kontrolle von Personen gemäß §§ 3a bis 3c3d,

11.

Anleitung, Begleitung und Begleitung der Schüler im Rahmen der Ausbildung undBeurteilung von Auszubildenden,

12.

Mitwirkung an der Pflegeforschung.ethisches, evidenz- und forschungsbasiertes Handeln einschließlich Wissensmanagement,

13.

Weiterentwicklung der beruflichen Handlungskompetenz,

14.

Mitwirkung an fachspezifischen Forschungsprojekten und Umsetzung von fachspezifischen Forschungsergebnissen,

15.

Anwendung komplementärer Pflegemethoden,

16.

Mitwirkung im Rahmen von Qualitäts- und Risikomanagement,

17.

Psychosoziale Betreuung in der Gesundheits- und Krankenpflege.

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