§ 2 GuKG Allgemeines

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beidealle Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2022

In Kraft vom 25.04.2017 bis 28.02.2022

(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beidealle Geschlechter.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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