§ 211 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 156/2004

§ 211. (1) § 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.

(3) § 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b

1.

abweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und

2.

abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,

wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 31.12.2004 bis 31.12.2007

Schlussbestimmungen zu Art. 6 des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 156/2004

§ 211. (1) § 65 Abs. 2a, 4 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 20 Abs. 1 sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 156/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 treten die genannten Bestimmungen in der am 31. Dezember 2004 in Geltung gestandenen Fassung wieder in Kraft.

(3) § 64 Abs. 3 vierter und fünfter Satz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) Im Jahr 2005 beträgt für Versicherte nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b

1.

abweichend von § 20 Abs. 1 der Prozentsatz 6,65, wobei abweichend von § 22 auf den Versicherten/die Versicherte 3,7% und auf den Dienstgeber/die Dienstgeberin 2,95% entfallen, und

2.

abweichend von § 20 Abs. 2 der Prozentsatz 0,3,

wenn die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Z 7, 12 oder 14 lit. b im Jahr 2004 eingetreten ist und nach §§ 41 Abs. 2 oder 41a Pensionsgesetz 1965 oder inhaltlich entsprechenden Rechtsvorschriften keine Anpassung und dadurch auch keine Erhöhung der Beitragsgrundlage erfolgt ist.

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