§ 171 B-KUVG Vollziehung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 68 und 96 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 52 - 28. 12. 1991)

(3) Mit der Vollziehung des § 153a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 53 - 28. 12. 1991)

(4) Mit der Vollziehung des § 159d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. (SRÄG 1992, Art. IV Z 4 - 1. 9. 1992)

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2001

(1) Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmung des § 30, soweit sie sich auf die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung und dem Bundesministerium für Finanzen, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die Bundesregierung, hinsichtlich der Bestimmung des § 129, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 68 und 96 Abs. 4, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Kompetenz der Länder fällt, ist die zuständige Landesregierung, mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 52 - 28. 12. 1991)

(3) Mit der Vollziehung des § 153a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 679/1991 ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. (21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 53 - 28. 12. 1991)

(4) Mit der Vollziehung des § 159d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 474/1992 ist der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut. (SRÄG 1992, Art. IV Z 4 - 1. 9. 1992)

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