§ 153a B-KUVG Genehmigung der Beteiligung an fremden Einrichtungen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäßnach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem BundesministerBundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.05.2003 bis 31.12.2019

Beschlüsse der Verwaltungskörper über eine Beteiligung an fremden Einrichtungen gemäßnach § 9 Abs. 3 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und FrauenKonsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem BundesministerBundesministerin für Finanzen. Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im Sinne des § 27 Abs. 2.

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