§ 145 B-KUVG Teilnahme der Betriebsvertretung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem Vorstand obliegtAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie die Vertretung der Versicherungsanstalt. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Versicherungsanstalt übertragenBetriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine BescheinigungDas nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug ausBetriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt,für die Teilnahme an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch dreiVerwaltungskörper vorgesehenen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen/innen namhaft zu machen. Er ist deshalbDiese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung der Kontrollversammlungdes Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie derendie Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; in gleicher Weise ist eres sind ihnen auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwadie diesen zur Verfügung gestellten BehelfenBehelfe (Tagesordnung, AusweisenAusweise, BerichtenBerichte und anderen Behelfenandere Behelfe) zu beteilenübermitteln.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.08.2009 bis 31.12.2019

(1) Dem Vorstand obliegtAn den Sitzungen des Verwaltungsrates, der Hauptversammlung und der Landesstellenausschüsse ist die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch das Gesetz der Generalversammlung oder einem Landesstellenausschuß zugewiesen ist, sowie die Vertretung der Versicherungsanstalt. Er kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen sowie einem Landesstellenausschuß einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann bzw. dem Vorsitzenden eines Landesstellenausschusses und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro der Versicherungsanstalt übertragenBetriebsvertretung des Versicherungsträgers mit zwei Vertreter/inne/n mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt.

(2) Die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen wird durch eine BescheinigungDas nach dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in Betracht kommende Organ der Aufsichtsbehörde oder einen Auszug ausBetriebsvertretung hat dem Obmann/der Obfrau der Versicherungsanstalt die sonstigen Betroffenen erfassenden Teil des Ergänzungsregisters (§ 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Z 7 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) nachgewiesen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt,für die Teilnahme an den Sitzungen der Kontrollversammlung durch dreiVerwaltungskörper vorgesehenen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen/innen namhaft zu machen. Er ist deshalbDiese Vertreter/innen sind von jeder Sitzung der Kontrollversammlungdes Verwaltungskörpers ebenso in Kenntnis zu setzen wie derendie Mitglieder dieses Verwaltungskörpers; in gleicher Weise ist eres sind ihnen auch mit den den Mitgliedern der Kontrollversammlung etwadie diesen zur Verfügung gestellten BehelfenBehelfe (Tagesordnung, AusweisenAusweise, BerichtenBerichte und anderen Behelfenandere Behelfe) zu beteilenübermitteln.

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