§ 143 B-KUVG Aufgaben der Landesstellenausschüsse

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Obmann Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der VersicherungsanstaltVorsitzenden und die sonstigen VorsitzendenBesorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.

(2) Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Beschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;

2.

Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.

3.

Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen § 2-Kassenvertrag erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;

4.

Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.

(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, so ist der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreterfür Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig.

(4) Die Landesstellenausschüsse sind vonbei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 136 hinzuweisenVerwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019

(1) Den Landesstellenausschüssen obliegt die Geschäftsführung hinsichtlich der den Landesstellen nach Abs. 2 zugewiesenen Aufgaben. Der Obmann Landesstellenausschuss kann unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit einzelne seiner Obliegenheiten dem/der VersicherungsanstaltVorsitzenden und die sonstigen VorsitzendenBesorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro übertragen.

(2) Die Landesstellenausschüsse haben nach einheitlichen Grundsätzen und Vorgaben des Verwaltungsrates folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Beschlussfassung über die Nachsicht von Behandlungsbeiträgen unter Beachtung der Richtlinien des Verwaltungsrates;

2.

Beschlussfassung hinsichtlich der Gewährung von Unterstützungen aus dem Unterstützungsfonds bis zu den im Anhang zur Geschäftsordnung festzulegenden Wertgrenzen.

3.

Beschlussfassung über Einzelverträge (neue oder Ersatzverträge) mit freiberuflich tätigen Ärzt/inn/en, die einen § 2-Kassenvertrag erhalten, sowie über Einzelverträge mit Zahnärzt/inn/en und Dentist/inn/en;

4.

Beschlussfassung über Einzelverträge mit Hebammen, klinischen Psycholog/inn/en, Psychotherapeut/inn/en sowie Beförderungsunternehmen unter Bedachtnahme auf bestehende Gesamt-, Muster- und Rahmenverträge.

(3) Die örtliche Zuständigkeit eines Landesstellenausschusses richtet sich bei Versicherten nach deren Wohnsitz. Ist kein Wohnsitz im Inland vorhanden, so ist der Verwaltungskörper sowie ihre Stellvertreterfür Wien, Niederösterreich und Burgenland bestehende Landesstellenausschuss zuständig.

(4) Die Landesstellenausschüsse sind vonbei ihrer Geschäftsführung an die Weisungen des Verwaltungsrates gebunden; der Aufsichtsbehörde, die übrigen Versicherungsvertreter vom Obmann bzw. vom vorläufigen Verwalter anzugeloben und dabei nachweislich auf ihre Pflichten gemäß § 136 hinzuweisenVerwaltungsrat kann auch Beschlüsse der Landesstellenausschüsse aufheben oder abändern.

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