§ 142 B-KUVG Aufgaben der Hauptversammlung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Den Vorsitz im Vorstand und inDie Hauptversammlung der GeneralversammlungVersicherungsanstalt hat derjährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führenVerwaltungsrat einzuberufen. Der ObmannIhr ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Er muß der Gruppe der Dienstnehmer angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Versicherungsvertreter im Vorstand als auch der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich; bei Stimmengleichheit in der Gruppe der Dienstnehmer entscheidet die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand.vorbehalten:

1.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2.

die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;

3.

die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;

4.

die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes drei Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer und der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber. Hiebei ist der erste Obmann-Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen und der zweite und dritte Obmann-Stellvertreter der Gruppe der Dienstnehmer.

(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Er ist jener Gruppe zu entnehmen, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses hat dieser aus seiner Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 3 letzter Satz1 Z 2 ist anzuwenden.

(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigtHauptversammlung zu beauftragen.

(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 135) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 12.01.1994 bis 31.12.2019

(1) Den Vorsitz im Vorstand und inDie Hauptversammlung der GeneralversammlungVersicherungsanstalt hat derjährlich mindestens zweimal zusammenzutreten. Sie ist vom Vorstand auf dessen Amtsdauer gewählte Obmann zu führenVerwaltungsrat einzuberufen. Der ObmannIhr ist aus der Mitte des Vorstandes zu wählen. Er muß der Gruppe der Dienstnehmer angehören. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Versicherungsvertreter im Vorstand als auch der Gruppe der Dienstnehmer erforderlich; bei Stimmengleichheit in der Gruppe der Dienstnehmer entscheidet die einfache Mehrheit aller Versicherungsvertreter im Vorstand.vorbehalten:

1.

die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag (Haushaltsplan);

2.

die Beschlussfassung über den Jahresbericht des Verwaltungsrates, der aus dem durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer/eine beeidete Wirtschaftsprüferin geprüften Rechnungsabschluss und den Statistischen Nachweisungen besteht;

3.

die Beschlussfassung über die Entlastung des Verwaltungsrates;

4.

die Beschlussfassung über die Satzung und Krankenordnung sowie ihre Änderungen.

(2) Im Anschluß an die Wahl des Obmannes sind für diesen aus der Mitte des Vorstandes drei Stellvertreter zu wählen, und zwar in getrennten Wahlgängen der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstnehmer und der Versicherungsvertreter aus der Gruppe der Dienstgeber. Hiebei ist der erste Obmann-Stellvertreter der Gruppe der Dienstgeber zu entnehmen und der zweite und dritte Obmann-Stellvertreter der Gruppe der Dienstnehmer.

(3) Den Vorsitzenden der Kontrollversammlung hat die Versammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen. Er ist jener Gruppe zu entnehmen, welcher der Vorsitzende nicht angehört.

(4) Den Vorsitzenden des Landesstellenausschusses hat dieser aus seiner Mitte zu wählen. Im Anschluß daran ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen.Der beeidete Wirtschaftsprüfer/Die beeidete Wirtschaftsprüferin nach Abs. 3 letzter Satz1 Z 2 ist anzuwenden.

(5) Der gewählte Obmann und die sonstigen Vorsitzenden von Verwaltungskörpern sowie ihre Stellvertreter sind, wenn sie die Annahme der Wahl dem zur Wahl berufenen Verwaltungskörper ausdrücklich erklärt haben, sofort oder ab einem anläßlich der Wahl vom Verwaltungskörper festgelegten Zeitpunkt zur Ausübung ihrer Funktion berechtigtHauptversammlung zu beauftragen.

(6) Scheidet ein Vorsitzender (Stellvertreter) eines Verwaltungskörpers infolge einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter (§ 135) aus und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende Wahl durchzuführen.

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