§ 133 B-KUVG Entsendung der Versicherungsvertreter/innen

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. (1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  3. (2)Absatz 2Kommen mehrere vorschlagsberechtigte Gewerkschaften in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, soDie Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. 2.Ziffer 2bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. (3)Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport;
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftskammer Österreich.
    Dies gilt entsprechend für die Entsendung in die Hauptversammlung.
  5. (3)Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsder/die Bundeskanzler/in;
    2. 2.Ziffer 2der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftskammer Österreich.
    In die Hauptversammlung entsenden die in Z 1 bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.In die Hauptversammlung entsenden die in Ziffer eins bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.
  6. (4)Absatz 4Bei der Entsendung nach den Abs. 1 und 3 ist auf die fachliche Eignung (§ 132 Abs. 6 Z 5) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/inBei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung (Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5,) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. 1.Ziffer einssowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. 2.Ziffer 2sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 138 Abs. 2 Z 1 der Versicherungsanstalt;sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, der Versicherungsanstalt;
    3. 23.Ziffer 23in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  7. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat, sofern sie nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter/innen innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  8. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 Z 1 und 2 vorzugehen.Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorzugehen.
  9. (6)Absatz 6Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendetbestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsendenbestellen. Ist die neue EntsendungNeubestellung durch eine Enthebung (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen EntsendungNeubestellung.Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendetbestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsendenbestellen. Ist die neue EntsendungNeubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen EntsendungNeubestellung.

Stand vor dem 02.01.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 02.01.2020
  1. (1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, und zwar auf Vorschlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes im Einvernehmen mit der in Betracht kommenden Gewerkschaft. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge nach dem Mandatsergebnis der Wahl zu ihrem jeweiligen satzungsgebenden Organ (z. B. Vollversammlung, Hauptversammlung) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  2. (1)Absatz einsDie Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 Z 1 und 2 zu erstellen.Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstnehmer/innen sind vom Österreichischen Gewerkschaftsbund im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Gewerkschaften zu entsenden. Die Gewerkschaften haben ihre Vorschläge unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Personalvertretungs- und Betriebsratswahlen auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppe nach dem System d‘Hondt unter sinngemäßer Anwendung von Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu erstellen.
  3. (2)Absatz 2Kommen mehrere vorschlagsberechtigte Gewerkschaften in der Gruppe der Dienstnehmer/innen in Betracht, soDie Aufsichtsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die auf die einzelnen Gewerkschaften jeweils entfallende Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n unter Bedachtnahme auf die Zahl der den einzelnen Gewerkschaften zugehörigen und nach diesem Bundesgesetz pflichtversicherten aktiven Dienstnehmer/inne/n festzusetzen. Die Zahl der pflichtversicherten Dienstnehmer/innen ist auf Grund einer Stichtagserhebung zum 1. Juli jenes Kalenderjahres zu ermitteln, das der Neubestellung der Verwaltungskörper zweitvorangeht. Die Berechnung der auf die einzelnen Gewerkschaften entfallenden Zahl von Versicherungsvertreter/inne/n hat nach dem System d‘Hondt zu erfolgen, wobei
    1. 1.Ziffer einsdie Wahlzahl ungerundet zu errechnen ist und
    2. 2.Ziffer 2bei gleichem Anspruch mehrerer Gewerkschaften auf einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin nach dieser Berechnung das Los entscheidet.
    Die Aufteilung gilt jeweils für die betreffende Amtsdauer. Vor Aufteilung der Zahl der Versicherungsvertreter/innen ist den vorschlagsberechtigten Gewerkschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  4. (3)Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsder Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport;
    2. 2.Ziffer 2der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftskammer Österreich.
    Dies gilt entsprechend für die Entsendung in die Hauptversammlung.
  5. (3)Absatz 3Die Versicherungsvertreter/innen aus der Gruppe der Dienstgeber/innen sind für Landesstellenausschüsse vom/von der Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau zu entsenden. Für den Verwaltungsrat entsendet je einen Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin aus der Gruppe der Dienstgeber/innen
    1. 1.Ziffer einsder/die Bundeskanzler/in;
    2. 2.Ziffer 2der/die Bundesminister/in für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    3. 3.Ziffer 3die Wirtschaftskammer Österreich.
    In die Hauptversammlung entsenden die in Z 1 bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.In die Hauptversammlung entsenden die in Ziffer eins bis 3 genannten Stellen je eine/n weiteren Versicherungsvertreter/in.
  6. (4)Absatz 4Bei der Entsendung nach den Abs. 1 und 3 ist auf die fachliche Eignung (§ 132 Abs. 6 Z 5) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/inBei der Entsendung nach den Absatz eins und 3 ist auf die fachliche Eignung (Paragraph 132, Absatz 6, Ziffer 5,) und durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern Bedacht zu nehmen. Unzulässig ist die gleichzeitige Entsendung ein und derselben Person als Versicherungsvertreter/in
    1. 1.Ziffer einssowohl in den Verwaltungsrat als auch in einen Landesstellenausschuss der Versicherungsanstalt;
    2. 2.Ziffer 2sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach § 138 Abs. 2 Z 1 der Versicherungsanstalt;sowohl in einen Landesstellenausschuss als auch in die Hauptversammlung als weitere/n Versicherungsvertreter/in nach Paragraph 138, Absatz 2, Ziffer eins, der Versicherungsanstalt;
    3. 23.Ziffer 23in die Verwaltungskörper mehrerer Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz.
  7. (5)Absatz 5Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat, sofern sie nicht selbst zur Entsendung berechtigt ist, die in Betracht kommenden entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Vertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Werden die Vertreter/innen innerhalb dieser Frist nicht entsendet, so hat sie die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu entsenden, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.
  8. (5)Absatz 5Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 Z 1 und 2 vorzugehen.Die Aufsichtsbehörde hat die entsendeberechtigten Stellen aufzufordern, die Versicherungsvertreter/innen innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens einen Monat zu betragen hat, zu entsenden. Verstreicht diese Frist ungenützt, so hat die Aufsichtsbehörde selbst die Versicherungsvertreter/innen zu bestellen, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein. Im Fall der Säumigkeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes hat die Aufsichtsbehörde dabei nach dem System d’Hondt unter Bedachtnahme auf die Mandatsergebnisse der Personalvertretungs- bzw. Betriebsratswahlen unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Ziffer eins und 2 vorzugehen.
  9. (6)Absatz 6Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendetbestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsendenbestellen. Ist die neue EntsendungNeubestellung durch eine Enthebung (§ 135) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen EntsendungNeubestellung.Scheidet ein Versicherungsvertreter/eine Versicherungsvertreterin dauernd aus seinem/ihrem Amt aus, so hat die Stelle, die die ausgeschiedene Person entsendetbestellt hat, für den Rest der Amtsdauer einen neuen Versicherungsvertreter/eine neue Versicherungsvertreterin zu entsendenbestellen. Ist die neue EntsendungNeubestellung durch eine Enthebung (Paragraph 135,) erforderlich geworden und tritt nachträglich die Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen Wirkungen der neuen EntsendungNeubestellung.

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