§ 104 B-KUVG Zusatzrente für Schwerversehrte

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2000

Zusatzrente für Schwerversehrte

§ 104. (1) Schwerversehrten (§ 103 Abs. 3) gebührt eine Zusatzrente in der Höhe von 20 v.H. ihrer Versehrtenrente beziehungsweise der Summe ihrer Versehrtenrenten.

1.

bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,

2.

bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%

ihrer Versehrtenrente oder der Summe ihrer Versehrtenrenten.

(2) Auf die Zusatzrente sind die Bestimmungen über die Versehrtenrenten nach diesem Bundesgesetz entsprechend anzuwenden.

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