§ 70 B-KUVG Erweiterte Heilbehandlung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren. (2. Nov., Art. I Z. 4 - 1. 1. 1969; 4. Nov., Art. I Z. 36 - 1. 1. 1973; 5. Nov., Art. I Z. 13 - 1. 1. 1975; 6. Nov., Art. I Z. 23 - 1. 1. 1977; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 23 - 1. 1. 1992)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.2007

Erweiterte Heilbehandlung

§ 70. Die Versicherungsanstalt kann unter Bedachtnahme auf ihre finanzielle Leistungsfähigkeit und die ihr im Rahmen der erweiterten Heilbehandlung zur Verfügung stehenden Mittel gemäß den §§ 70a und 70b Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit und Maßnahmen der erweiterten Rehabilitation gewähren. (2. Nov., Art. I Z. 4 - 1. 1. 1969; 4. Nov., Art. I Z. 36 - 1. 1. 1973; 5. Nov., Art. I Z. 13 - 1. 1. 1975; 6. Nov., Art. I Z. 23 - 1. 1. 1977; 21. Nov., BGBl. Nr. 679/1991, Z 23 - 1. 1. 1992)

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