§ 35 B-KUVG Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft und Auslandsaufenthalt

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.

(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn

1.

die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,

2.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.

(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.

(3) Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn

1.

durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2.

die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

a)

der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;

b)

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.

(4) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. (2)Absatz 2Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. 2.Ziffer 2der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. (3)Absatz 3Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
      1. a)Litera ader Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
      2. b)Litera bdem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
  5. (4)Absatz 4Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu.Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
  6. (5)Absatz 5Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
  7. (6)Absatz 6Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

Stand vor dem 15.11.2023

In Kraft vom 01.01.2015 bis 15.11.2023
(1) Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 des Strafgesetzbuches in einer der dort genannten Anstalten angehalten wird. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.

(2) Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn

1.

die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,

2.

der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.

(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.

(3) Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn

1.

durch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;

2.

die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn

a)

der Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;

b)

dem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.

(4) Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu.

(5) Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.

(6) Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

  1. (1)Absatz einsDie Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der §§ 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (§§ 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (§§ 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.Die Leistungsansprüche ruhen, solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheitsstrafe verbüßt oder im Fall des Paragraph 21, Absatz 2, des Strafgesetzbuches (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in einem forensisch-therapeutischen Zentrum oder in den Fällen der Paragraphen 22 und 23 StGB in einer der dort genannten Anstalten untergebracht ist. Für die Dauer der Untersuchungshaft ruhen die Leistungsansprüche in der Krankenversicherung. Geldleistungen mit Ausnahme der Versehrtenrenten (Paragraphen 101 bis 106 und 108) und der Hinterbliebenenrenten (Paragraphen 112 bis 116) ruhen überdies, solange sich die anspruchsberechtigte Person im Ausland aufhält.
  2. (2)Absatz 2Das Ruhen von Rentenansprüchen nach diesem Bundesgesetz tritt nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Freiheitsstrafe oder die Anhaltung nicht länger als einen Monat währt,
    2. 2.Ziffer 2der Auslandsaufenthalt auf dienstlichem Auftrag beruht oder in einem Kalenderjahr zwei Monate nicht überschreitet.
  3. (2a)Absatz 2 aDas Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Absatz eins, erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach Paragraph 173 a, der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.
  4. (3)Absatz 3Im Falle des Auslandsaufenthaltes tritt ferner das Ruhen nicht ein, wenn
    1. 1.Ziffer einsdurch ein zwischenstaatliches Übereinkommen oder durch eine Verordnung, die der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates bedarf, zur Wahrung der Gegenseitigkeit anderes bestimmt wird;
    2. 2.Ziffer 2die Versicherungsanstalt dem Anspruchsberechtigten die Zustimmung zum Auslandsaufenthalt erteilt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn
      1. a)Litera ader Auslandsaufenthalt im öffentlichen Interesse gelegen ist; das öffentliche Interesse ist durch eine Bescheinigung des Dienstgebers glaubhaft zu machen;
      2. b)Litera bdem Anspruchsberechtigten auf Grund des § 31 des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im § 1 Abs. 1 Z 7 bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.dem Anspruchsberechtigten auf Grund des Paragraph 31, des Pensionsgesetzes 1965 oder gleichartiger Bestimmungen eine der im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Leistungen ins Ausland überwiesen wird.
  5. (4)Absatz 4Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (§ 105 Abs. 2) zu.Ruht der Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, so gebührt den im Inland sich aufhaltenden Angehörigen, die im Falle des Todes des Versicherten infolge des Dienstunfalles Anspruch auf Hinterbliebenenrente hätten, eine Rente in der halben Höhe der ruhenden Rente. Der Anspruch kommt in erster Linie dem Ehegatten, in zweiter Linie den Kindern (Paragraph 105, Absatz 2,) zu.
  6. (5)Absatz 5Leistungen nach Abs. 4 gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Abs. 2 Z 1) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.Leistungen nach Absatz 4, gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder die Anhaltung (Absatz 2, Ziffer eins,) verursacht hat, rechtskräftig festgestellt ist.
  7. (6)Absatz 6Der Aufenthalt in Grenzorten (§ 1 Abs. 4) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.Der Aufenthalt in Grenzorten (Paragraph eins, Absatz 4,) der benachbarten Staaten ist dem Aufenthalt im Inland gleichzuhalten.

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