§ 27a B-KUVG Informations- und Aufklärungspflicht

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Die Versicherungsanstalt, und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und GenerationenKonsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnenLeistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.2019

Die Versicherungsanstalt, und das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen bzw. das Bundesministerium für soziale Sicherheit und GenerationenKonsumentenschutz haben die Versicherten (Dienstgeber, LeistungsbezieherInnenLeistungsbezieher/innen) über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären.

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