§ 3 B-KUVG Ausnahmen von der Unfallversicherung

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

1. Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Versicherung;

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 100/2018)

2.

Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind;

3.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b oder, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der insowie die im § 1 Abs.1 Z 8 § 2 Abs. 1 Z 8 bis 11 angeführten Funktionen ausübenbezeichneten Personen;

sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;

4.

Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;

5.

Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;

6.

Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.03.2017 bis 31.12.2019

Von der Unfallversicherung sind ausgenommen:

1. Dienstnehmer, die auf Grund der die Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen, für die Dauer dieser Versicherung;

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 4 Z 13, BGBl. I Nr. 100/2018)

2.

Personen, denen bei einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in § 1 bezeichneten Dienstverhältnisse oder auf einer der dort bezeichneten Funktionen beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Unfallfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für Soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind;

3.

Personen, die Anspruch auf eine Pensionsleistung bzw. auf Übergangsgeld der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12, 14 lit. b oder, 18, 29, 30, 33, 34 lit. c und 36 bezeichneten Art haben, es sei denn, daß sie gleichzeitig eine der insowie die im § 1 Abs.1 Z 8 § 2 Abs. 1 Z 8 bis 11 angeführten Funktionen ausübenbezeichneten Personen;

sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten Personen;

4.

Personen, die Anspruch auf einen Emeritierungsbezug haben;

5.

Personen, die Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz beziehen;

6.

Personen, die Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz beziehen.

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