§ 194 RStDG Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2016 bis 31.12.9999

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 7 anderes ergibt.

Stand vor dem 30.07.2016

In Kraft vom 18.06.2015 bis 30.07.2016

Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 7 anderes ergibt.

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