§ 173 RStDG Staatsanwälte

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2008

4. Teil

Sonderbestimmungen für Staatsanwälte

Staatsanwälte

§ 173. Die bei den Staatsanwaltschaften ernannten und ständig tätigen Staatsanwälte sowie die in § 205 genannten Organe arbeiten selbständig und in eigener Verantwortung im Rahmen der Weisungen ihrer Vorgesetzten. Die Staatsanwälte sind der Republik Österreich zur Treue verpflichtet und haben die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu widmen, sich fortzubilden, und die Pflichten ihres Amtes so rasch wie möglich, gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen.

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