§ 166 RStDG

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des die am 31. Dezember 19982011 geltenden FassungBestimmungen weiter anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2011

Auf Disziplinarverfahren, die vor dem 1. Jänner 1999 eingeleitet worden2012 eingeleitete Disziplinarverfahren sowie auf vor dem 1. Jänner 2012 ausgesprochene (vorläufige) Suspendierungen sind, ist bis zu deren erstinstanzlichem Abschluß § 111 in der bis zum Ablauf des die am 31. Dezember 19982011 geltenden FassungBestimmungen weiter anzuwenden.

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