§ 148 RStDG Aufhebung der Suspendierung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Aufhebung der Suspendierung.

§ 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Aufhebung der Suspendierung.

§ 148. Die Suspendierung ist sofort aufzuheben, sobald ihre Gründe entfallen. Sie endet spätestens mit rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens.

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