§ 143 RStDG Einstellung des Disziplinarverfahrens

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Einstellung des Disziplinarverfahrens.

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wirdaustritt.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.05.1962 bis 31.12.1998

Einstellung des Disziplinarverfahrens.

§ 143. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Beschuldigte vor Rechtskraft des Erkenntnisses der Beschuldigte stirbt oder ihm der Austritt aus dem Dienstverhältnis bewilligt wirdaustritt.

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