§ 113 RStDG Schriftführer

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.

(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.2011

(1) JederJede Sitzung und jeder mündlichenjede mündliche Verhandlung des Disziplinarsenates ist ein Schriftführer beizuziehenmittels Schallträger oder durch Beiziehung einer Schriftführerin oder eines Schriftführers zu protokollieren.

(2) Der Schriftführer ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes (Präsidenten des Obersten Gerichtshofes) auf Antrag des Vorsitzenden des Disziplinarsenates aus der Zahl der ihm unterstellten Richteramtsanwärter oder Richter zu bestimmen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten