§ 107 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden§ 107 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2011
Wurde auf Ausschließung von der Vorrückung oder Minderung der Bezüge erkannt, so kann der Richter vor Ablauf der Ausschließung oder der Minderung nicht auf eine Planstelle mit einem höheren Bezugsanspruch ernannt werden§ 107 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2012 weggefallen.

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