§ 93 RStDG Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren

§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Beschlußdas Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.1994

Besetzung des Dienstgerichtes und Verfahren

§ 93. (1) Auf die Besetzung des Dienstgerichtes und das Verfahren vor dem Dienstgericht sind die §§ 112 bis 120, 123 bis 136, 137 Abs. 3, 138 bis 140, 142, 143, 146 Abs. 2, 157 und 161 bis 165 sinngemäß anzuwenden.

(2) Gegen den Beschlußdas Erkenntnis des Oberlandesgerichtes als Dienstgericht (§ 82 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 92) können der betroffene Richter und die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde an den Obersten Gerichtshof als Dienstgericht erheben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten