§ 89 RStDG (weggefallen)

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 89 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 89,

Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1.Ziffer einsmit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und
  2. 2.Ziffer 2er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, nachkommt.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.2012
§ 89 RStDG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.Paragraph 89,

Der Richter ist vom Dienstgericht in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn

  1. 1.Ziffer einsmit ihm ein befristetes Dienstverhältnis zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird und
  2. 2.Ziffer 2er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach § 91 Abs. 2 nachkommt.er weder aus eigenem seine Versetzung in den Ruhestand beantragt noch der Aufforderung nach Paragraph 91, Absatz 2, nachkommt.

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