§ 60 RStDG Anwesenheit im Amte

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Anwesenheit im Amte.

§ 60. Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Anwesenheit im Amte.

§ 60. Der Richter hat seine Anwesenheit im Amte derart einzurichten, daß er seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommen kann.

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