§ 47 RStDG Einberufung des Personalsenates

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.

(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.

(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.

(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (Paragraph 37, Absatz 3,), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
  4. (4)Absatz 4Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.2022
(1) Die Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.

(2) Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.

(3) Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.

(4) Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.

(5) Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.

  1. (1)Absatz einsDie Sitzungen des Personalsenates sind vom Präsidenten des Gerichtshofes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter unter Anschluß der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied hat das schriftlich auszuübende Recht, Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung setzen zu lassen. Die Einberufung der Sitzung und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sollen den Mitgliedern des Personalsenates mehr als fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag zugestellt werden.
  2. (2)Absatz 2Der Personalsenat ist auch einzuberufen, wenn zwei Mitglieder es unter Anführung eines Tagesordnungspunktes beim Präsidenten des Gerichtshofes schriftlich beantragen. Dieser hat die Personalsenatssitzung für einen Termin innerhalb der nächsten 15 Arbeitstage ab Einlangen des Antrages anzuberaumen.
  3. (3)Absatz 3Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (§ 37 Abs. 3), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.Soweit nicht Wahlmitglieder aus dem Personalsenat ausgeschieden sind oder ihre Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) ruht (Paragraph 37, Absatz 3,), ist die Einberufung von Ersatzmitgliedern nur soweit zulässig, als Mitglieder zum vorgesehenen Sitzungstermin vom Dienst befreit sind, aus dienstlichen Gründen vom Dienstort abwesend sein werden oder schriftlich mitteilen, daß sie zum vorgesehenen Sitzungstermin aus dienstlichen oder privaten Gründen nicht erscheinen können.
  4. (4)Absatz 4Eine auf Grund einer Absage eines Wahlmitgliedes (Ersatzmitgliedes) allenfalls erforderliche Einberufung eines Ersatzmitgliedes soll samt der vorgesehenen Tagesordnung mehr als 48 Stunden vor dem Sitzungsbeginn zugestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (§ 26 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.Der Sitzungstermin und die Tagesordnung sowie allfällige Ergänzungen dazu sind jeweils unter einem auch der oder dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten (Paragraph 26, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) mitzuteilen.
  6. (6)Absatz 6Die Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet die oder der Vorsitzende des Personalsenats. Eine Sitzung ist in Präsenz einzuberufen, wenn das ein Mitglied des Personalsenats spätestens fünf Arbeitstage vor dem Sitzungstag bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich beantragt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten