§ 8 RStDG Dienstentlassung infolge Verurteilung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2003 bis 31.12.9999

Dienstentlassung infolge Verurteilung.

§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

Stand vor dem 30.12.2003

In Kraft vom 01.05.1962 bis 30.12.2003

Dienstentlassung infolge Verurteilung.

§ 8. Wird der Richteramtsanwärter zu einer Strafe verurteilt, die den Verlust des Amtes kraft Gesetzes nach sich zieht, so ist vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes die Dienstentlassung zu vollziehen.

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