§ 10 WaffGebrG Diensthunde

Waffengebrauchsgesetz 1969

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:

1.

im Falle gerechter Notwehr;

2.

zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

3.

zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1975 bis 31.12.9999

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes 1 zulässig:

1.

im Falle gerechter Notwehr;

2.

zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;

3.

zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

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