§ 9a VOG Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union (Umsetzung der Richtlinie 2004/80/EG des Rates zur Entschädigung der Opfer von Straftaten)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Ersatz von Reisekosten

§ 9a(1) Wird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. ReisekostenJuni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die einem Hilfeleistungsempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.

(Hilfeleistungswerber2) dadurch erwachsen, daß erWird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Vorladung durch eineUnterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufeneEntscheidung zuständige Stelle Folge leistet oderdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenEntscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.1978 bis 30.06.2005
Ersatz von Reisekosten

§ 9a(1) Wird eine vorsätzliche Gewalttat nach dem 30. ReisekostenJuni 2005 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangen, ist die Entschädigung beantragende Person, die einem Hilfeleistungsempfänger ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, berechtigt, den Antrag auf Entschädigung durch den Staat der Tatbegehung beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Unterstützungsbehörde einzubringen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat dem Antragsteller die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung zu stellen, auf Anfrage allgemeine Hinweise und Informationen zur Ausfüllung des Antrages zu geben und den Antrag samt etwaiger Belege und Unterlagen so schnell wie möglich der Entscheidungsbehörde zu übermitteln. Im Falle des Ersuchens der Entscheidungsbehörde um Zusatzinformationen gibt das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dem Antragsteller erforderlichenfalls allgemeine Hinweise, wie dem Ersuchen nachzukommen ist und leitet auf Antrag des Antragstellers die Informationen so bald wie möglich auf direktem Weg an die Entscheidungsbehörde weiter. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat auf Grund eines Beschlusses der Entscheidungsbehörde den Antragsteller, Zeugen oder Sachverständige anzuhören und der Entscheidungsbehörde das Ergebnis der Anhörung mitzuteilen.

(Hilfeleistungswerber2) dadurch erwachsen, daß erWird Hilfe nach diesem Bundesgesetz bei einer Vorladung durch eineUnterstützungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates beantragt, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Entscheidungsbehörde so bald wie möglich nach Eingang des Antrages der Unterstützungsbehörde und dem Antragsteller den Antragseingang zu bestätigen und Angaben über die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufeneEntscheidung zuständige Stelle Folge leistet oderdes Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen und, wenn möglich, des ungefähren Entscheidungszeitpunktes zu machen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenEntscheidung über den Antrag auch der Unterstützungsbehörde zuzusenden.

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