§ 75 TieraerzteG (weggefallen)

Tierärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2021 bis 31.12.9999
Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten§ 75 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.

Stand vor dem 31.05.2021

In Kraft vom 01.02.1975 bis 31.05.2021
Tierärzte, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Mitglieder der Sterbekasse werden, dieser aber bisher nicht angehörten, haben die entsprechenden Nachzahlungen zu leisten§ 75 TieraerzteG seit 31.05.2021 weggefallen. Sie können sich jedoch durch Einspruch an das Kuratorium von der Mitgliedschaft bei der Sterbekasse ausschließen. Das Kuratorium hat die in Betracht kommenden Mitglieder unter Bekanntgabe des Nachzahlungsbetrages davon nachweislich in Kenntnis zu setzen. Der Einspruch ist binnen drei Monaten nach Erhalt der Verständigung zu erheben.

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